Impressum




Infoservice

Novelle zum Wiener Feuerpolizeigesetz:
Überprüfung der Verbrennungsluftzuführung
Mit 27.Oktober trat eine Novelle zum Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz in Kraft, welche die einmal jährliche Überprüfung der Verbrennungsluftzuführung nach dem Stand der Technik, gemäß ÖVGW Richtlinie G12 - beinhaltet.
Im Zuge der Hauptkehrung wird diese Überprüfung vom Rauchfangkehrer bei allen raumluftabhängigen Gasfeuerstätten mittels Luftzahlmessung durchgeführt.
Diese Messmethode stellt den neuesten Stand der Technik bei Überprüfungen von Abgasanlagen dar, damit Kohlenmonoxidunfälle verhindert bzw. minimiert werden können.
Weiters wird durch ausreichende Zuluft das Wohnraumklima verbessert und Schimmelbildung weitgehend vermieden.
Da die neue Überprüfungsmethode mehr Zeit in Anspruch nimmt, werden sich künftig sowohl die Wartezeiten als auch die Aufenthaltsdauer der Rauchfangkehrer in den Wohnungen verlängern.
Änderungen am oder im Gebäude können die Verbrennungsluftzuführung der Wohn-oder Betriebseinheit verschlechtern.
Diesbezüglich, ist eine neuerliche Messung erforderlich, wenn Änderungen vorgenommen werden welche die Dichtheit der Gebäudehülle, den Verbrennungsluftbedarf oder die Abgasführung beeinflussen.
Dazu zählen im Wesentlichen:
  • Nachträgliche Änderungen der Dichtheit der Fenster und Türen (z.B.: durch Einbau neuer Fenster oder Türen, nachträgliche Abdichtungen, Nachjustierung von Fenstern)
  • Nachträglicher Einbau von Rollläden vor den Fenstern oder Außentüren
  • Nachträgliche Änderung der Raumumfassungsfläche (z.B. Teppichböden, die unter Türen durchgeführt werden)
  • Zusätzlicher Anschluss von raumluftabhängigen Feuerstätten
  • Austausch von Feuerstätten(geänderter Verbrennungsluftbedarf)
  • Nachträglicher Einbau Luft absaugender Einrichtungen ohne elektrische Verriegelung mit den Gasfeuerstätten, wie:
    • Dunstabzughauben in Küchen
    • Zentrale Staubsauganlagen
    • Wäschetrockner mit Abluftventilatoren
    • Wärmepumpen mit Abluftventilatoren
    • Klimaanlagen
    • Einbau kontrollierter Wohnraumentlüftung mit Absaugbetrieb
    • Raumluftabhängige gebläseunterstützte Feuerstätten (z.B. Pelletsöfen)
Weiters ist zu beachten:
  • Vorhandene Zuluftöffnungen(Spaltlüfter, Rohrlüfter, Schalldämmlüfter) dürfen nicht verschlossen oder verbaut werden und müssen immer in "Offenstellung belassen werden.
  • Bei zentralen Abluftanlagen dürfen die Abluftventile(Tellerventile) nicht verändert, entfernt oder verbaut werden.
  • Die im Zuge der Messung beschriebenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verbrennungsluftzuführung dürfen nicht verändert werden.
Sollten Sie eine der oben angeführten Veränderungen in Ihrer Wohnung vorgenommen haben, verständigen Sie bitte unverzüglich Ihren zuständigen Rauchfangkehrmeister!
Die Überprüfung der Verbrennungsluftzufuhr ist eine zusätzliche Begutachtung und als Ergänzung der bisherigen Tätigkeiten des Rauchfangkehrers anzusehen. Und erhöht die Sicherheit beim Betrieb einer raumluftabhängigen Feuerstätte, daher sind die Kosten auch in die Betriebskosten mit einzurechnen.
Weitere Informationen gibt es bei der Landesinnung Wien Rauchfangkehrer:
Tel.: 01 514 50 2275
E-Mail.: rauchfangkehrer@wkw.at
Homepage: www.wienerrauchfangkehrer.at
Das neue EAVG - Energieausweisvorlagegesetz 2012
Wir informieren Sie über die wichtigsten Neuregelungen ab 01.12.2012 zum Thema Energieausweis:
  • Gebäude unter Denkmalschutz
  • Aushändigungspflicht des Verkäufers, Vermieters und Verwalters
  • Zusätzliche Verwaltungs-Strafbestimmung
  • Informationspflicht in Inseraten
  • Energieausweis im Wohnrecht:

Ab 01.01.2012 können Mieter und Käufer die Aushändigung des Energieausweises nach ergebnisloser Aufforderung einklagen bzw. diesen auf Kosten des Vermieters oder Verkäufers erstellen lassen!

 
 

Schnee und Eis in Wien - So Räumen Sie richtig!

  • Für Schneeräumung und Streuen auf Gehsteigen und Gehwegen sind die angrenzenden Liegenschaftseigentümer/Innen zuständig!
  • Geräumt und gestreut sein muss in der Zeit von 6-22 Uhr!
  • Verboten:

Die Verwendung von Schlacke, Asche, Quarzsplitt, Quarzsand und Betonrecyclingsplitt ist streng verboten!

  • Erlaubt:

Alle anderen abstumpfenden Streumittel dürfen nur in einer Korngröße zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Diese Mittel müssen zudem eine hohe Abtriebhärte haben, gewaschen, kantig staubarm sowie trocken sein und dürfen keine bindigen und schmierigen Bestandteile enthalten. Empfehlenswert sind etwa Basaltsplit, Dolomitsplitt oder Blähton.

  • Beachten Sie die "10 Meter Schutzzone"!
Rund um unversiegelte Bodenfläche(z.B. bei Wiesen, Bäumen etc.)!
Im Umkreis von 10 Metern um offenes Erdreich darf keinesfalls Salz gestreut werden.
  • Gehsteig und Gehweg müssen zu zwei Dritteln geräumt werden!
Der Schnee muss am verbleibenden äußeren Gehwegrand abgeladen werden
- nicht auf Radweg, Straßen oder Einfahrten!
  • Volle Räumpflicht besteht

- bei Gehsteigen mit einer Breite von weniger als 1,5 Metern

- Bei Kreuzungsbereichen - Bei Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln

- Im Bereich von Schutzwegen (Zebrastreifen)

- Im Bereich von Behindertenparkplätzen
  • Kehren Sie Streugut wieder ein!
Sind die ausgebrachten Streumittel für die Verkehrssicherheit nicht mehr erforderlich, müssen diese wieder eingekehrt werden.
Sofortiges Einkehren sorgt dafür, dass weniger Feinstaub entsteht!
  • Was muss beachtet werden?

Schnee, der mit Salz in Berührung gekommen ist, darf nicht auf offenen Bodenflächen, wie etwa Rasen, gelagert werden.

Ebenso wenig darf Streugut von einem Gehsteigabschnitt auf den anderen, auf die Fahrbahn, auf Grünflächen oder in den Rinnsal gekehrt werden.
  • Missachtung der Einkehrverpflichtung wird bestraft!
  • Wohin mit dem alten Splitt?

Splitt bis zu einem Kubikmeter kann auf den 19 Mistplätzen der MA 48 entsorgt werden.

Informationen zu den Mistplätzen finden Sie auf der Homepage www.abfall.wien.at bzw. beim Misttelefon unter 546 48.

Keine Streupflicht um Mitternacht:
Es besteht keine generelle Pflicht die Wege „rund um die Uhr" von Schnee und Eis freizuhalten.

Eine Schneeräumung oder Maßnahmen gegen Glatteis „rund um die Uhr" sind lt. OGH in der Regel unzumutbar. Um Mitternacht kann eine Betreuung der Wege „wie untertags" nicht erwartet werden. Daher besteht auch in einer Wohnhausanlage keine Pflicht des Eigentümers bzw. des Verwalters, die Wege „rund um die Uhr" von Schnee und Eis freizuhalten.

 


 
nanoware media